Satzung

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Burschenverein Feldkirchen“.

  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

  • Sitz des Vereins ist Feldkirchen, Landkreis München.

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassistischen und militärischen Gesichtspunkten die Erhaltung der heimatlichen Bräuche und Kultur zu fördern, insbesondere durch Teilnahme an Wallfahrtsveranstaltungen und jahreszeitlichen Ereignissen zur Brauchtumspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Aufstellen von Maibäumen, die Teilnahme an Fronleichnamsprozessionen, Leonhardiritten und anderen Wallfahrten, die Durchführung von Sonnwendfeiern sowie die Darstellung des Heiligen Nikolaus für Kinder.

  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:

1.         Burschen (aktive Mitglieder)

2.         Altburschen (passive Mitglieder)

3.         Ehrenmitglieder.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Aktives Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Junggeselle werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand (§ 6 Abs. 2).
  • Mit Eingehung der Ehe durch einen Burschen endet die aktive Mitgliedschaft. Auf entsprechenden Antrag, der der Zustimmung des Vorstands bedarf, kann die Zugehörigkeit im Verein als Altbursche im Wege der passiven Mitgliedschaft fortgesetzt werden.
  • Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Eheschließung, soweit die Mitgliedschaft nicht als passive fortgesetzt wird, oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
  • Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins nachgewiesen wird. Der Ausschluss ist wirksam, wenn alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen, gegebenenfalls unter Ausnahme des betroffenen Vorstandsmitgliedes. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem betreffenden Mitglied der Sachverhalt zu unterbreiten. Ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, dass er sich binnen zweier Wochen zum Sachverhalt äußern kann. Der Beschluss des Vorstandes über den erfolgten Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Mit der wirksamen Bekanntgabe ruhen die Rechte des Mitgliedes. Geht innerhalb eines Monats nach wirksamer Bekanntgabe ein schriftlicher Widerspruch des Mitgliedes beim Vorstand ein, so ist ein Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 6

Vorstand

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer
  5. drei Beisitzern.
  • Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Geschäftsführung und Vertretung des Vereins

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  • Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder nach § 6 Abs. (2) Nr. 1 bis 4 gemeinschaftlich, darunter Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender, vertreten.

§ 8

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung des Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal bis spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  • Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch E-Mail einberufen. Zur Ladung mittels E-Mail ist der Versand einer E-Mail an die letzte bekanntgegebene E-Mail Adresse des Mitgliedes ausreichend.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den Stellvertreter erfolgen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • In der Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Altburschen (passive Mitglieder) haben ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
  • Abstimmungen erfolgen regelmäßig durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss die Abstimmung auf diese Art ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes oder eine Änderung der Vereinssatzung ist.

§ 10

Protokollierung der Mitgliederversammlung

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11

Mitgliedsbeiträge

Über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 12

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins ist die Vereinskleidung zu tragen, die vom Mitglied bei Eintritt in den Verein erworben werden muss. Die Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Kameradschaftliches und ehrliches Verhalten ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 13

Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Feldkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Bereichen bayerische Brauchtumspflege und Jugendarbeit zu verwenden hat.

Feldkirchen, den 14. September 2019

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